> Allgemeine Geschäftsbedingungen für Makler-, Beratungs- und Marketingleistungen sowie Marktpreiseinschätzungen. # Allgemeine Geschäftsbedingungen Conradi Consult, Inhaber Stefan Conradi Bütersworthstraße 13 30161 Hannover E-Mail: info@conradiconsult.de – nachfolgend „Conradi Consult“ oder „Makler“ genannt – § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Conradi Consult und seinen Kunden über - den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufverträgen über Grundstücke und Immobilien, - den Nachweis oder die Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen, - Immobilienberatung und Marktpreiseinschätzungen, - die Erstellung von Exposés, Fotografien, Grundrissaufbereitungen und sonstigen Vermarktungsunterlagen, - Immobilienmarketing und sonstige immobilienbezogene Dienstleistungen. - „Kunde“ im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, die mit Conradi Consult einen Vertrag schließt. Abhängig vom jeweiligen Auftrag kann der Kunde insbesondere Eigentümer, Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Kaufinteressent, Käufer, Mietinteressent, Mieter oder sonstiger Auftraggeber sein. - Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. - Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Maklervertrag, Dienstleistungsvertrag oder Angebot haben Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen über das konkrete Objekt, den Leistungsumfang, die Provision, zusätzliche Vergütungen, Aufwendungen, die Vertragsdauer und einen etwaigen Alleinauftrag. - Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Conradi Consult ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. § 2 Angebote, Vertragsschluss und Form - Darstellungen von Immobilien und Leistungen auf der Website, in Immobilienportalen, sozialen Netzwerken, Exposés oder sonstigen Werbemitteln stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar. - Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen des Kunden und von Conradi Consult zustande. Die Annahme kann insbesondere durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Tätigkeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgen. - Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Insbesondere bedürfen - Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus und - Vermittlungsverträge über Mietverträge über Wohnräume der Textform. - Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, können rechtserhebliche Mitteilungen per E-Mail erfolgen. Gegenüber Verbrauchern wird für Erklärungen grundsätzlich keine strengere Form als Textform verlangt. - Conradi Consult ist ohne ausdrückliche Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen des Kunden einen Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Hauptvertrag abzuschließen, rechtsgeschäftliche Erklärungen für ihn abzugeben oder Zahlungen entgegenzunehmen. § 3 Maklerleistungen - Art und Umfang der Maklerleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Angebot oder Exposé. Gegenstand kann insbesondere sein: - der Nachweis einer konkreten Vertragsgelegenheit, - die Vermittlung eines Hauptvertrags, - die Beschaffung und Aufbereitung von Objektinformationen, - die Erstellung und Veröffentlichung von Vermarktungsunterlagen, - die Koordination von Anfragen, Besichtigungen und Vertragsverhandlungen. - Ein Nachweis ist erbracht, wenn Conradi Consult dem Kunden Informationen zur Verfügung stellt, die ihn in die Lage versetzen, konkrete Verhandlungen über den angestrebten Hauptvertrag aufzunehmen. - Conradi Consult schuldet bei einem erfolgsabhängigen Maklervertrag grundsätzlich weder den Abschluss eines Hauptvertrags noch das Erreichen eines bestimmten Kaufpreises, Mietpreises, Vermarktungszeitraums oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisses. - Die Entscheidung über den Abschluss und Inhalt eines Hauptvertrags verbleibt ausschließlich bei dessen Parteien. Conradi Consult ist nicht verpflichtet, ein bestimmtes Angebot anzunehmen, abzulehnen oder zu empfehlen. - Conradi Consult darf zur Erfüllung des Auftrags geeignete Mitarbeiter, Kooperationspartner und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung vereinbart wurde. § 4 Objektangaben und Informationen Dritter - Objektbezogene Angaben beruhen regelmäßig auf Informationen und Unterlagen, die Conradi Consult vom Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Verwalter, Bauträger, Behörden, sonstigen Vertragspartnern oder anderen auskunftsberechtigten Stellen erhalten hat. - Conradi Consult prüft diese Angaben nur, wenn und soweit eine Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde oder sich konkrete und erkennbare Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben. - Angaben insbesondere zu Flächen, Maßen, Baujahr, Bauzustand, Nutzungsmöglichkeiten, Grundstücksgrenzen, Baurecht, Altlasten, Erschließung, Denkmalschutz, Mieteinnahmen, Betriebskosten, Wirtschaftlichkeit, Energieverbrauch, steuerlichen Auswirkungen oder Finanzierbarkeit stellen ohne ausdrückliche Bezeichnung keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung von Conradi Consult dar. - Irrtum, Änderungen, Zwischenverkauf, Zwischenvermietung, Zwischenverpachtung und die anderweitige Vergabe des Objekts bleiben vorbehalten. - Kunden und Interessenten wird empfohlen, die für ihre Entscheidung wesentlichen tatsächlichen, rechtlichen, technischen, steuerlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eigenverantwortlich zu prüfen und bei Bedarf geeignete Fachleute hinzuzuziehen. - Conradi Consult erbringt keine Rechts-, Steuer-, Architektur-, Ingenieur- oder Finanzierungsberatung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig gesondert vereinbart wurde. - Bonität, Zahlungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Interessenten oder Vertragspartners werden nur geprüft, wenn dies ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Eine Bonitätsauskunft stellt keine Garantie für die zukünftige Erfüllung eines Hauptvertrags dar. § 5 Marktpreiseinschätzungen - Eine von Conradi Consult erstellte Marktpreiseinschätzung bildet eine Einschätzung auf Grundlage der zum Bewertungszeitpunkt verfügbaren Informationen und der aktuellen Marktlage. - Eine Marktpreiseinschätzung stellt keine Garantie dafür dar, dass ein bestimmter Preis am Markt erzielt werden kann. - Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich nicht um ein förmliches Verkehrswertgutachten, Beleihungswertgutachten, Gerichtsgutachten oder steuerliches Gutachten. - Nach Erstellung eintretende Marktveränderungen, Änderungen der Objektverhältnisse oder später bekannt werdende Tatsachen können das Ergebnis beeinflussen. Eine Aktualisierung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. § 6 Pflichten des Kunden - Der Kunde stellt Conradi Consult alle für den Auftrag erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. - Der Kunde informiert Conradi Consult unverzüglich über Änderungen, die für die Vermarktung oder den angestrebten Hauptvertrag wesentlich sein können. Dies gilt insbesondere für - Änderungen der Eigentums-, Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis, - Belastungen, Rechte Dritter und behördliche Beschränkungen, - bekannte Mängel, Schäden und Altlasten, - bestehende Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverhältnisse, - Änderungen des Angebotspreises oder der Vertragsbedingungen, - parallel geführte Verhandlungen und eingehende Angebote. - Der Kunde versichert, zur Beauftragung von Conradi Consult und zur Übermittlung der bereitgestellten Daten, Fotografien, Pläne, Texte und Unterlagen berechtigt zu sein. - Der Kunde räumt Conradi Consult für die Vertragsdauer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte an den bereitgestellten Materialien ein. Dies umfasst insbesondere die Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung in Exposés, Immobilienportalen, auf Websites, in sozialen Netzwerken und sonstigen vereinbarten Medien. - Wird Conradi Consult aufgrund von Materialien oder Informationen des Kunden von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde Conradi Consult von berechtigten Ansprüchen frei, soweit die Inanspruchnahme auf einer vom Kunden schuldhaft verursachten Rechtsverletzung oder Falschinformation beruht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. - Der Kunde ermöglicht vereinbarte Besichtigungen und sonstige für die Durchführung des Auftrags notwendige Maßnahmen in angemessenem Umfang. Die Übergabe von Schlüsseln oder Zugangsmitteln ist gesondert zu dokumentieren. - Der Kunde informiert Conradi Consult unverzüglich über direkte Kontaktaufnahmen, Verhandlungen, Angebote und den Abschluss eines Hauptvertrags, soweit diese das nachgewiesene oder vermittelte Objekt oder einen von Conradi Consult nachgewiesenen Interessenten betreffen. § 7 Geldwäscherechtliche Mitwirkung - Conradi Consult ist berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, Kunden, auftretende Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren und die hierzu erforderlichen Informationen und Nachweise anzufordern. - Der Kunde stellt die zur Identifizierung und Prüfung erforderlichen Angaben und Dokumente vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und teilt Änderungen unverzüglich mit. - Solange gesetzlich erforderliche Mitwirkungshandlungen oder Nachweise fehlen, darf Conradi Consult die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit verweigern oder aussetzen. Gesetzliche Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. § 8 Vorkenntnis - Kennt der Kunde bei Erhalt eines Nachweises bereits das konkrete Objekt, die Abschlussgelegenheit und die Abschlussbereitschaft der anderen Partei, hat er Conradi Consult dies unverzüglich in Textform mitzuteilen und auf Verlangen nachvollziehbar zu belegen. - Erfährt der Kunde erst nach dem Nachweis von dritter Seite von demselben Objekt, teilt er dies Conradi Consult ebenfalls mit. Eine Vorkenntnis im Sinne von Absatz 1 wird dadurch nicht begründet. - Eine unterlassene oder verspätete Mitteilung begründet für sich allein keinen Provisionsanspruch. Der Kunde haftet jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die Conradi Consult durch eine schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht entstehen. § 9 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen - Exposés, Kontaktdaten, Objektanschriften und sonstige von Conradi Consult übermittelte Informationen sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt. - Die Weitergabe an zur Prüfung des Geschäfts eingeschaltete Rechtsanwälte, Steuerberater, Finanzierungsberater, Banken oder sonstige beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater ist zulässig, soweit sie für den vorgesehenen Vertragszweck erforderlich ist. - Eine sonstige Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Conradi Consult. - Führt eine schuldhafte unbefugte Weitergabe dazu, dass ein Dritter aufgrund der Maklerleistung von Conradi Consult einen Hauptvertrag abschließt und Conradi Consult hierdurch ein Provisionsanspruch entgeht, kann Conradi Consult Ersatz des nachgewiesenen Schadens verlangen. - Eine pauschale Provision oder Vertragsstrafe wird durch diese Bestimmung nicht begründet. Eine doppelte Inanspruchnahme wegen desselben Vermittlungserfolgs ist ausgeschlossen. § 10 Tätigkeit für beide Vertragsparteien und weitere Interessenten - Conradi Consult darf, soweit keine unzulässige Interessenkollision oder ein gesetzlicher Ausschluss besteht, auch für die andere Partei des angestrebten Hauptvertrags tätig werden. - Die gesetzlichen Anforderungen an die Höhe und Verteilung der Maklervergütung, insbesondere bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit einem Verbraucher als Käufer, bleiben unberührt. - Conradi Consult darf auch für weitere Interessenten oder hinsichtlich vergleichbarer Objekte tätig sein. Vertrauliche Informationen eines Kunden dürfen dabei nicht unbefugt offengelegt werden. - Bei einem erkennbaren Interessenkonflikt wird Conradi Consult die betroffenen Parteien informieren und prüfen, ob und in welchem Umfang eine weitere Tätigkeit zulässig ist. § 11 Alleinauftrag und Vertragslaufzeit - Ein Alleinauftrag besteht nur, wenn er im Maklervertrag oder Angebot ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. - Während der Laufzeit eines einfachen Alleinauftrags darf der Kunde keinen weiteren Makler mit dem Nachweis oder der Vermittlung hinsichtlich desselben Vertragsobjekts beauftragen. - Eigene Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsbemühungen des Kunden bleiben bei einem einfachen Alleinauftrag zulässig. Eine Verpflichtung, sämtliche Direktinteressenten an Conradi Consult zu verweisen, besteht nur, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde. - Verstößt der Kunde schuldhaft gegen einen wirksam vereinbarten Alleinauftrag, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den konkret nachgewiesenen Schaden. Eine automatische Verpflichtung zur Zahlung der vollständigen Erfolgsprovision wird durch den Verstoß allein nicht begründet. - Laufzeit und ordentliche Kündigung eines Alleinauftrags richten sich nach dem individuellen Maklervertrag. - Eine stillschweigende Verlängerung gegenüber einem Verbraucher erfolgt nur, wenn dies wirksam vereinbart wurde, der Vertrag anschließend auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird und der Verbraucher den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kann. - Ein sogenannter qualifizierter Alleinauftrag mit weitergehenden Pflichten des Kunden soll gesondert und individuell ausgehandelt und dokumentiert werden. § 12 Entstehung und Höhe der Maklerprovision - Ein Anspruch auf Maklerprovision entsteht, wenn - ein wirksamer Maklervertrag besteht, - Conradi Consult die vereinbarte Nachweis- oder Vermittlungsleistung erbracht hat, - ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist und - die Tätigkeit von Conradi Consult für den Abschluss des Hauptvertrags ursächlich oder mitursächlich war. - Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, Angebot oder der dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilten Provisionsangabe. - Gegenüber Verbrauchern werden Provisions- und Preisangaben einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Gesamtpreis ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern kann eine Nettovergütung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden. - Bei Grundstücks- und Immobilienkaufverträgen entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich mit dem wirksamen Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags. - Steht der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, wird die Provision grundsätzlich mit Eintritt der Bedingung fällig, soweit nicht gesetzlich oder individuell etwas anderes geregelt ist. - Eine nachträgliche Aufhebung, Rückabwicklung, Kündigung, Nichterfüllung oder Änderung des wirksam abgeschlossenen Hauptvertrags berührt den entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich nicht. Dies gilt nicht, wenn der Hauptvertrag von Anfang an unwirksam war oder sich aus dem Gesetz im Einzelfall etwas anderes ergibt. - Der Provisionsanspruch kann auch entstehen, wenn aufgrund der Maklerleistung ein wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertiger Hauptvertrag zustande kommt. Dies setzt insbesondere voraus, dass - der tatsächlich abgeschlossene Vertrag in seinem wirtschaftlichen Erfolg dem ursprünglich beabsichtigten Geschäft im Wesentlichen entspricht und - die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von Conradi Consult für den Abschluss ursächlich oder mitursächlich war. - Kündigung oder Ablauf des Maklervertrags lassen einen Provisionsanspruch unberührt, wenn der Hauptvertrag erst danach, aber aufgrund einer während der Vertragslaufzeit erbrachten Maklerleistung zustande kommt. Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist damit nicht verbunden. - Ein Erwerb oder Vertragsabschluss durch einen Angehörigen, ein verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten löst nicht automatisch eine Provision aus. Gesetzliche Ansprüche bleiben jedoch bestehen, wenn der Vertragsschluss wirtschaftlich dem Kunden zugutekommt und die Einschaltung des Dritten der Umgehung eines bestehenden Provisionsanspruchs dient. § 13 Besondere Regelungen beim Immobilienkauf - Für Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gelten die gesetzlichen Formvorschriften. - Ist der Käufer Verbraucher und lässt sich Conradi Consult von beiden Parteien eine Provision versprechen, werden Verkäufer- und Käuferseite nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und grundsätzlich in gleicher Höhe verpflichtet. - Hat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen und soll die andere Partei Maklerkosten übernehmen oder erstatten, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Kostenübernahme. Insbesondere bleibt die ursprünglich beauftragende Partei mindestens in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet. - Für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien, Anlageobjekte und Geschäfte, bei denen der Käufer nicht als Verbraucher handelt, richtet sich die Provision nach der individuellen Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. § 14 Besondere Regelungen bei Miet- und Pachtverträgen - Vermittlungsverträge über Mietverträge über Wohnräume bedürfen der Textform. - Von einem Wohnungssuchenden darf eine Provision nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn Conradi Consult ausschließlich aufgrund des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden den Auftrag des Vermieters oder eines anderen Berechtigten eingeholt hat, die betreffende Wohnung anzubieten. - Eine vom Wohnungssuchenden geschuldete Provision für die Vermittlung von Wohnraum darf zwei Monatsmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer nicht überschreiten; Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. - Vorschüsse auf eine vom Wohnungssuchenden geschuldete Wohnungsvermittlungsprovision werden nicht verlangt oder angenommen. - Gesetzliche Ausschlüsse des Provisionsanspruchs, insbesondere bei einer Fortsetzung, Verlängerung oder Erneuerung eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses und in gesetzlich geregelten Beteiligungs- oder Verwaltungskonstellationen, bleiben unberührt. - Die vom Vermieter für die Vermittlung von Wohnraum geschuldete Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. - Bei der Vermittlung von Gewerberäumen sowie sonstigen Miet- und Pachtobjekten gelten die individuell vereinbarte Provision und die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. § 15 Auskunft über den Hauptvertrag - Der Kunde informiert Conradi Consult unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrags, der auf einer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von Conradi Consult beruhen kann. - Auf Verlangen teilt der Kunde die für die Prüfung des Provisionsanspruchs erforderlichen Angaben mit, insbesondere - die Vertragsparteien, - den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, - die Art des Hauptvertrags und - den vereinbarten Kaufpreis, die Miete, Pacht oder sonstige provisionsrelevante Gegenleistung. - Soweit erforderlich und zumutbar, stellt der Kunde geeignete Nachweise oder die provisionsrelevanten Auszüge aus dem Hauptvertrag zur Verfügung. Nicht erforderliche vertrauliche Vertragsbestandteile dürfen geschwärzt werden. § 16 Aufwendungsersatz und zusätzliche Dienstleistungen - Aufwendungen für Maklerleistungen sind nur zu ersetzen, wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. - Umfang, Berechnung und gegebenenfalls eine Höchstgrenze des Aufwendungsersatzes ergeben sich aus dem individuellen Vertrag. - Bei Wohnungsvermittlungsverträgen gegenüber Wohnungssuchenden werden keine gesetzlich unzulässigen Vorschüsse, Auslagenerstattungen oder sonstigen zusätzlichen Vergütungen verlangt. - Eigenständig beauftragte Beratungs-, Marktpreiseinschätzungs-, Marketing-, Foto-, Grundriss-, Energieausweis- oder sonstige Dienstleistungen können unabhängig vom Abschluss eines Hauptvertrags vergütungspflichtig sein, wenn dies vor ihrer Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde. - Kostenpflichtige Zusatzleistungen oder Mehrleistungen werden nur ausgeführt, wenn der Kunde über ihre Vergütung oder deren Berechnungsgrundlage informiert wurde und sie beauftragt hat. § 17 Vergütung und Zahlungsbedingungen für Dienstleistungen - Die Vergütung für Beratungs-, Marktpreiseinschätzungs-, Marketing- und sonstige Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. - Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger unvermeidbarer Preisbestandteile angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden. - Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. - Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug. Im Verzugsfall können gesetzliche Verzugszinsen und weitere nachgewiesene Verzugsschäden verlangt werden. - Conradi Consult darf bei nicht nur unerheblichen Zahlungsrückständen weitere, noch nicht erbrachte Dienstleistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich fälliger Forderungen aussetzen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. § 18 Urheber- und Nutzungsrechte - Von Conradi Consult erstellte Texte, Fotografien, Videos, Grafiken, Grundrissaufbereitungen, Exposés, Analysen, Marktpreiseinschätzungen, Konzepte, Präsentationen und sonstige Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. - Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. - Eine Bearbeitung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung, Veröffentlichung außerhalb des vereinbarten Zwecks oder Nutzung für ein anderes Objekt bedarf der vorherigen Zustimmung von Conradi Consult, soweit sie nicht gesetzlich erlaubt ist. - Allgemeine Methoden, Vorlagen, Gestaltungsbestandteile, Arbeitsabläufe und nicht objektspezifisches Know-how verbleiben bei Conradi Consult. - Rechte an Inhalten von Immobilienportalen, Kartendiensten, Fotografen, Grundrissanbietern oder sonstigen Dritten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. § 19 Freigabe und Veröffentlichung von Vermarktungsmaterialien - Soweit vereinbart, erhält der Kunde Gelegenheit, wesentliche objektbezogene Angaben vor der Veröffentlichung zu prüfen. - Der Kunde teilt erkennbare Fehler oder notwendige Änderungen unverzüglich mit. - Die Freigabe durch den Kunden entbindet Conradi Consult nicht von der Haftung für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen. Der Kunde bleibt jedoch für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben und Unterlagen verantwortlich. - Conradi Consult darf offensichtliche Schreib-, Rechen-, Darstellungs- und Formatierungsfehler berichtigen, ohne dass dies einer gesonderten Zustimmung bedarf, sofern hierdurch keine wesentliche inhaltliche Änderung erfolgt. - Ein bestimmtes Ranking, eine bestimmte Reichweite, eine dauerhafte Verfügbarkeit oder eine bestimmte Anzahl von Anfragen über Immobilienportale, Suchmaschinen oder soziale Netzwerke wird nicht geschuldet. § 20 Leistungszeiten und höhere Gewalt - Verbindliche Leistungsfristen bestehen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. - Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig bereitstellt. - Bei Ereignissen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Conradi Consult liegen und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, werden die betroffenen Pflichten für die Dauer und im Umfang der Störung ausgesetzt. - Dies kann insbesondere bei Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, erheblichen technischen Störungen, Ausfällen von Immobilienportalen oder Kommunikationsnetzen sowie vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen gelten. - Die Parteien informieren sich über erhebliche Störungen und bemühen sich um eine zumutbare Ersatzlösung. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. § 21 Haftung - Conradi Consult haftet unbeschränkt - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, - nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, - bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer wesentlichen Tatsache. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Conradi Consult auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. - Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen. - Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Conradi Consult. - Für Informationen Dritter, technische oder steuerliche Beurteilungen, Finanzierungsentscheidungen sowie die Bonität oder Vertragstreue einer Partei haftet Conradi Consult nur, soweit eine eigene schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. - Für Störungen und Ausfälle von Immobilienportalen, Kommunikationsdiensten und sonstigen Systemen Dritter haftet Conradi Consult nur, soweit Conradi Consult die Störung zu vertreten hat. - Die gesetzlichen Beweislastregeln werden durch diese Bestimmungen nicht verändert. - Stefan Conradi unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz. § 22 Vertragsbeendigung - Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. - Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. - Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn - eine Partei trotz Abmahnung erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, - gesetzlich erforderliche Angaben oder Identitätsnachweise verweigert werden, - die Fortführung des Auftrags zu einem Gesetzesverstoß oder einer unzumutbaren Interessenkollision führen würde oder - eine fällige, nicht unerhebliche Vergütung trotz Mahnung nicht gezahlt wird. - Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder aufgrund der besonderen Umstände unzumutbar ist. - Kündigungen können in Textform erklärt werden, sofern keine strengere gesetzliche oder wirksam individuell vereinbarte Form gilt. - Bereits entstandene Provisions-, Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt. - Nach Vertragsende sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Dokumentationsinteressen oder technischen Sicherungskopien entgegenstehen. § 23 Widerrufsrecht von Verbrauchern - Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. - Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular. Diese AGB ersetzen die gesonderte Widerrufsbelehrung nicht. - Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Conradi Consult bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Verbraucher bei einem späteren Widerruf unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung eines angemessenen Betrags für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verpflichtet sein. - Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständig erbrachten Dienstleistungen nur unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. § 24 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte - Der Kunde kann gegen Forderungen von Conradi Consult mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. - Die Aufrechnung bleibt außerdem zulässig, wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt. - Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. § 25 Rechtswahl und Gerichtsstand - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. - Bei Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. - Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hannover, wenn der Kunde - Kaufmann, - eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder - ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. - Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. § 26 Schlussbestimmungen - Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform dokumentiert werden. Individuell ausgehandelte mündliche Vereinbarungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wirksam. - Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. - Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrags einbezogene Fassung dieser AGB. Anlage: Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Conradi Consult, Inhaber Stefan Conradi Bütersworthstraße 13 30161 Hannover E-Mail: info@conradiconsult.de Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) _____________________________________________ Bestellt am (*) / erhalten am (*): _______________ Name des/der Verbraucher(s): _______________ Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________ Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________ Datum: _______________ (*) Unzutreffendes streichen. Stand: September 2026 --- Kanonische Seite: https://conradiconsult.de/agb Anbieter: CONRADI CONSULT · Stefan Conradi · Bütersworthstraße 13, 30161 Hannover · Telefon 0511 39064970 · E-Mail info@conradiconsult.de